Satzung der Stadt Kronach für das Jugendparlament
vom 07. Juli 2020
zuletzt geändert in der Fassung vom 17.06.2024
Die Stadt Kronach erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Präambel
Zweck des Jugendparlaments ist es, die Interessen der Jugend in der Stadt Kronach zu vertreten und den Stadtrat und die Stadtverwaltung bei Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen, zu unterstützen. Vorhandene Strukturen der Jugendarbeit sollen vernetzt werden.
§ 1 Jugendparlament
(1) In der Stadt Kronach besteht ein von der Jugend direkt gewähltes Jugendparlament.
(2) Das Jugendparlament besteht aus 9 Mitgliedern, die in einem Alter zwischen 14 und 21 Jahren in das Jugendparlament gewählt werden (passives Wahlrecht), sowie aus Mitgliedern gem. § 4 Abs. 5.
(3) Die Amtsperiode des Jugendparlaments beträgt 2 Jahre.
(4) Die Adresse des Jugendparlaments ist die der Stadt Kronach.
(5) Das Jugendparlament kann sich eine Geschäftsordnung geben und Arbeitsgruppen bilden.
§ 2 Aufgaben und Rechte
(1) Das Jugendparlament hat die Aufgabe, die Interessen der Jugend in der Stadt Kronach zu vertreten, hierfür eine Meinungsbildung nach demokratischen Regeln vorzunehmen und umzusetzen.
(2) Das Jugendparlament unterstützt den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in Fragen, die die jugendliche Bevölkerung in Kronach betreffen und die in den Wirkungskreis der Stadt Kronach fallen.
(3) Der Stadtrat, der Ausschuss oder die Stadtverwaltung hat die Empfehlungen und Anträge des Jugendparlaments innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln.
(4) 1Das Jugendparlament kann sich bei den einzelnen Abteilungsleitungen sowie Werk- und Betriebsleitungen der Stadtverwaltung die für die Arbeit des Jugendparlaments erforderlichen Informationen holen, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten bestehen. ²Das Informationsrecht ist über die Erste Bürgermeisterin einzuholen.
(5) 1Das Jugendparlament bekommt von der Stadt Kronach, über die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan, jährlich einen eigenen angemessenen Etat zur Verfügung gestellt, den es in eigener Verantwortung verwaltet. ²Die Verwendung des Geldes ist jährlich nachzuweisen.
(6) Die Stadt Kronach stellt dem Jugendparlament für die Sitzungen den kleinen Sitzungssaal im Rathaus, soweit dieser nicht anderweitig belegt ist, oder einen anderen städtischen Raum zur Verfügung.
(7) Das Jugendparlament legt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und führt einmal jährlich eine Jungbürgerversammlung durch.
§ 3 Pflichten
(1) Die Jugendlichen, die die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, verpflichten sich, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuüben.
(2) Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Jugendparlaments.
(3) 1Ein Mitglied des Jugendparlaments, welches innerhalb der Amtszeit seinen Wohnsitz (Erstwohnsitz) in Kronach aufgibt, scheidet aus. ²Ein Ausscheiden aus dem Jugendparlament kann außerdem aus wichtigem Grund schriftlich beantragt werden. ³Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Jugendparlament. 4Ein Mitglied des Jugendparlaments scheidet nicht schon deshalb aus, weil es während der Amtsperiode die Altersgrenze des passiven Wahlrechts (21 Jahre) überschreitet.
(4) 1Wenn eine jugendliche Person die Wahl nicht annimmt oder im Lauf der Amtszeit ausscheidet, wird nachgerückt. ²Falls ein Nachrücken nicht möglich ist, bleibt der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt.
§ 4 Zusammensetzung
(1) Das Jugendparlament besteht aus 9 gewählten, am Wahltag 14 bis 21 Jahre alten Personen, sowie aus den nach § 4 Abs. 5 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Jugendparlament wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte zwei Personen für den Vorsitz, eine Person für Schriftführung und Pressearbeit und eine Person für die Verwaltung der Kasse.
(3) 1Die zwei vorsitzenden Personen haben nach Absprache untereinander für je eine halbe Amtszeit den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz inne. ²Die vorsitzende Person, oder im Verhinderungsfall die stellvertretende vorsitzende Person vertritt das Jugendparlament nach innen und nach außen.
(4) Aus wichtigem Grund, z.B. bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, kann eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch das Jugendparlament mit einfacher Mehrheit erfolgen.
(5) Kinder und Jugendliche ab einem Alter von 13 Jahren können unabhängig davon, ob sie gewählt wurden, vom Jugendparlament als beratendes Mitglied aufgenommen werden, sofern sie die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.
§ 5 Wahlrecht und Wahl
(1) Wahlberechtigt sind die Jugendlichen, die am Wahltag seit drei Monaten ihren Wohnsitz (Erstwohnsitz) in Kronach haben und mindestens 13 und höchstens 18 Jahre alt sind (aktives Wahlrecht).
(2) Wählbar sind die Jugendlichen, die am Wahltag seit drei Monaten ihren Wohnsitz (Erstwohnsitz) in Kronach haben und mindestens 14 und höchstens 21 Jahre alt sind (passives Wahlrecht).
(3) 1Den Wahltermin bestimmt die Erste Bürgermeisterin der Stadt Kronach. ²Die Wahl wird von der Stadt Kronach oder im Auftrag der Stadt Kronach vorbereitet und durchgeführt. ³Entscheidungen, die der Stadt Kronach obliegen, trifft die Erste Bürgermeisterin als Wahlleiterin oder ihre von ihr benannte Stellvertretung. 4Sie kann diese Aufgabe gemäß Art. 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern übertragen.
(4) 1Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in der Wählerliste eingetragen ist. ²Die Wählerliste wird von der Stadtverwaltung erstellt. ³Die Einladung zur Wahl erfolgt mit Anschreiben durch die Erste Bürgermeisterin unter Beifügung der Kandidatenliste.
(5) 1Das Wahlverfahren ist möglichst einfach auszugestalten. ²Die Bestimmungen für Kommunalwahlen sind im Bedarfsfall sinngemäß anzuwenden. 3In Zweifelsfällen entscheidet die Erste Bürgermeisterin oder die von ihr benannte Person.4Das Wahlverfahren kann auch als online-Wahlverfahren durchgeführt werden.
(6) 1Das Wahllokal bestimmt die Erste Bürgermeisterin. ²Für die Wahl werden Wahlurnen und vorbereitete Stimmzettel verwendet. 3Bei dem Wahlverfahren nach § 5 Abs. 5 Satz 4 treten an die Stelle von Wahlurnen und Stimmzetteln digitale Wahlurnen und Stimmzettel auf Grundlage eines rechtssicheren digitalen Onlinewahlprogramms.
(7) Die Wahl und das Wahlergebnis sind zu protokollieren.
§ 6 Wahlvorschläge
(1) 1Die wahlberechtigten Jugendlichen werden von der Stadt Kronach angeschrieben und eingeladen an einer Nominierungsversammlung teilzunehmen. ²Diese findet im Rahmen einer Jungbürgerversammlung statt. ³In dieser Versammlung wird eine Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge erstellt. 4Schriftliche Meldungen für die Nominierung sind möglich.
(2) 1Auf der Kandidatenliste müssen die wählbaren Personen mit Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Status (Schule, Lehre, Beruf) angegeben werden. ²Es sollen Interessenschwerpunkte sowie Mitgliedschaften in Organisationen und Ehrenämter angegeben werden. ³Es muss eine schriftliche Erklärung der wählbaren Person vorgelegt werden, dass mit der Aufnahme in die Kandidatenliste Zustimmung vorliegt. 4Beizufügen sind jeweils zwei Lichtbilder (Passbilder) der sich bewerbenden Person.
§ 7 Wahlvorgang
(1) 1Jede wahlberechtigte Person verfügt über bis zu 9 Stimmen. ²Auf den Stimmzetteln sind Zuname, Vorname, Alter (zum Wahltag) und derzeitige Tätigkeit, z. B. Schüler, Auszubildender, Student oder sonstiges, aufgeführt. ³Ehrenämter und Ortsteile können auf Wunsch der Kandidaten aufgeführt werden.
(2) Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne Bewerberinnen und Bewerber mit bis zu drei Stimmen zu bedenken.
(3) 1Gewählt sind die 9 Personen mit den meisten Stimmen. ²Bei Stimmengleichheit für die 9. Person wird das Jugendparlament vorübergehend erweitert.
(4) Die Veröffentlichung des Wahlergebnisses soll innerhalb 14 Tagen nach der Wahl erfolgen.
(5) Die konstituierende Sitzung des Jugendparlaments soll innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattfinden.
§ 8 Geschäftsgang
(1) 1Eingaben und Beschwerden an das Jugendparlament sind dem/der Vorsitzenden des Jugendparlaments zu übermitteln. ²Ein Postfach wird im Rathaus der Stadt Kronach eingerichtet.
(2) 1Die Sitzungen des Jugendparlaments sind öffentlich. ²Pro Kalenderjahr müssen mindestens vier Sitzungen stattfinden. ³Dies gilt nicht für das Kalenderjahr 2020.
(3) Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Bei Fragen zur Geschäftsordnung können die Erste Bürgermeisterin sowie die entsprechende Fachabteilung in der Stadtverwaltung zu Rate gezogen werden.
(5) 1Die jeweils im Jugendparlament zur Abstimmung anstehende Frage ist so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. ²Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben gefasst. ³Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 4Die Stimmen sind zu zählen und das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. 5Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Eine Sitzungsniederschrift ist zu fertigen und von der schriftführenden Person und der vorsitzenden Person zu unterzeichnen.
(7) Der Jugendbeauftragte der Stadt Kronach steht dem Jugendparlament beratend zur Seite.
§ 9 Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Jugendparlaments können im Rathaus zur Einsicht niedergelegt und online im Internet und den Social-Media-Kanälen der Stadt Kronach veröffentlicht werden.
(2) 1Die Beschlüsse des Jugendparlaments sollen der Ersten Bürgermeisterin übermittelt werden. ²Diese legt die Beschlüsse innerhalb von 3 Monaten dem Stadtrat oder einem Ausschuss oder der Stadtverwaltung zumindest als Mitteilung zur Kenntnis vor.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kreisamtsblatt des Landkreis Kronach in Kraft.
Kronach, 20.06.2024
Angela Hofmann
Erste Bürgermeisterin
Rathaus Kronach in der Oberen Stadt
Abteilung Bildung, Soziales & Ehrenamt
Ansprechpartner: Jörg Schnappauf
Marktplatz 5
96317 Kronach
E-Mail:
jugendparlament@stadt-kronach .de
Telefon:
09261/ 97-230
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